Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist im Wohnungseigentumsrecht die Gesamtheit aller Teil- und Wohnungseigentümer einer Wohnungseigentumsanlage.
Gemäß § 21 Abs. 1 WEG steht die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums zunächst den Teil- und Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu. Da allerdings laut § 21 Abs. 5 WEG eine „ordnungsgemäße Verwaltung“ gefordert wird, wird hierfür in der Regel ein Verwalter per Beschluss bestellt.
Die Bestellung kann auf höchstens 5 Jahre erfolgen. Nach Begründung einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist die erste Bestellung auf höchstens 3 Jahre beschränkt.
Zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählen unter anderem folgende Punkte:
- Aufstellung einer Hausordnung
- Abschluss von Versicherungen
- Ordnungsgemäße Instandhaltung und -setzung des Gemeinschaftseigentums
- Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage
- Führung der Wirtschafts- und Instandhaltungskonten
- Aufstellung eines Wirtschaftsplans
- Abschluss von Dienstleistungs- und Versorgerverträgen
- Führung einer Beschlusssammlung
- Geltendmachung von gerichtlichen und außergerichtlichen Ansprüchen (gemäß Beschluss)
- Ausführung von Beschlussfassungen
- Alle Zahlungen und Leistungen vorzunehmen, die mit der laufenden Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums im Zusammenhang stehen
- Erstellung der jährlichen Abrechnung
- Durchführung, Vor- und Nachbereitung von Eigentümerversammlungen
Gern möchten wir Sie als Teil einer Gemeinschaft oder als gesamte Gemeinschaft persönlich kennenlernen und über Ihre Gemeinschaft und die zukünftigen Planungen sprechen.
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