Sonderregelungen und abzuziehende Flächen
Neben der Grundfläche ist auch die Raumhöhe relevant. Nach der Wohnflächenverordnung werden nur Flächen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern im vollen Umfang zur Wohnfläche gezählt. Liegt die lichte Höhe zwischen einem und zwei Metern, wie es beispielsweise unter Dachschrägen häufig der Fall ist, wird die Fläche nur zur Hälfte berechnet. Raumteile mit einer lichten Höhe von unter einem Meter zählen nicht zur berechneten Fläche.
Von der Wohnfläche abgezogen werden zudem:
- Grundflächen von Schornsteinen, Vormauerungen, Pfeilern und Säulen mit einer Grundfläche von über 0,1 m2 und einer Mindesthöhe von 1,5 m
- Treppen mit mehr als drei Stufen und deren Treppenabsätze
- Türnischen
Fenster- und Wandnischen, die nicht bis zum Boden herunterreichen oder weniger als 13 cm tief sind