Erklärung Aufmaß

Als Aufmaß bezeichnet man im Bauwesen

a) Das Vermessen und Aufzeichnen eines bestehenden Gebäudes oder Bauwerks. Die Bauzeichnungen dienen dann als Grundlage für eine Planung. Siehe dazu auch Bauaufnahme.

b) Die Ermittlung des Umfangs von Bauleistungen. Dazu misst man das tatsächliche Objekt, (d. h. auf der Baustelle) auf oder der Leistungsumfang wird aus Ausführungsplänen ermittelt. Ein Aufmaß kann für ein Leistungsverzeichnis oder zur Erstellung einer prüfbaren Abrechnung genutzt werden. Im Rahmen eines Einheitspreisvertrages dient der so ermittelte Umfang der erbrachten Leistungen als Grundlage zur Rechnungserstellung.

Nach § 2 Nr. 2 VOB/B ist das Aufmaß Basis der Vergütung und soll nach § 14 Nr. 2 VOB/B möglichst gemeinsam von Auftragnehmer und Auftraggeber vorgenommen werden. Das Aufmaß stellt das Urdokument dar, das Grundlage für weiterführende Aufgaben darstellt.

Aufbauend auf dem Aufmaß wird die Mengenermittlung (bausprachlich Massenermittlung) durchgeführt. Abrechnungsbestimmungen finden sich für die verschiedenen Gewerke in den jeweiligen Abschnitten 5 der VOB, Teil C (DIN 18299 ff). Danach werden zum Beispiel bei Beton- und Stahlbetonarbeiten „Bei Abrechnung nach Flächenmaß (m²) Öffnungen, Durchdringungen und Einbindungen über 2,5 m² Einzelgröße abgezogen.“ (Abschn. 5.1.2.2 DIN 18331). Das bedeutet, dass bei einer Betonwand eine normale Türöffnung übermessen wird.

Die Mengenermittlungen können händisch, mit Programmen zur Tabellenkalkulation oder mit speziellen Computerprogrammen durchgeführt werden. Diese basieren auf den Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung (REB), die u. a. vom Gemeinsamen Ausschuss Elektronik im Bauwesen (GAEB) herausgegeben werden. Im Bauwesen kommt regelmäßig die REB 23.003 Regelungen für die Elektronische Bauabrechnung zum Einsatz. Durch diese Regelung werden auch Schnittstellen definiert, die zum Datenaustausch zwischen den am Bau Beteiligten dienen. Die DA11 ist die gültige Schnittstellendatei für die elektronische Bauabrechnung. Seit Oktober 2013 steht auch die Austauschdatei X31 aus GAEB DA XML 3.2 zur Verfügung.

In Österreich regelt die ÖNORM A2063 den Aufbau von Datenbeständen, die automationsunterstützt in den Phasen Ausschreibung, Vergabe und Abrechnung (AVA) zwischen allen Beteiligten, wie LB-Herausgeber, Planer, Auftraggeber, Bieter oder Auftragnehmer, ausgetauscht werden.

 

 

Wissenswertes zur Wohnfläche

Beim Thema Wohnflächenberechnung tauchen immer wieder Unklarheiten auf. So existieren derzeit mehrere gültige Berechnungsmethoden, die teilweise erheblich voneinander abweichende Ergebnisse liefern. Abhängig von der Berechnungsmethode werden etwa bestimmte Flächen, beispielsweise unter Dachschrägen, nur anteilig oder auch gar nicht zur Wohnfläche gezählt. Gesetzlich geregelt ist die anzuwendende Flächenberechnungsmethode nur für öffentlich geförderten Wohnraum. Im Streitfall berufen sich Gerichte in der Regel auf die seit 2004 geltende Wohnflächenverordnung.

 

Die Wohnfläche wird definiert als Summe aller anrechenbaren Grundflächen der Räume, die zu einer Wohnung gehören. Die Crux bei dieser Definition liegt in dem Wort „anrechenbar“, denn nicht immer geht die gesamte Grundfläche einer Wohnung in die Wohnfläche ein. Insbesondere bei Wohnungen mit Dachschrägen kann die Grundfläche deutlich von der Wohnfläche abweichen, da auch der Abstand zwischen Boden und Decke für die Berechnung von Bedeutung ist. Zudem gehen außerhalb der Wohnung liegende Flächen wie Terrassen teilweise in die Berechnung der Wohnfläche ein.